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Da Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist, ist das deutsche Recht dem europäischen Recht untergeordnet. In allen Mitgliedsstaaten gelten erst das europäische Primärrecht und dann das europäische Sekundärrecht. Für das Abfallrecht ist insbesondere das Sekundärrecht von Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat verabschieden Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungsnahmen – das sogenannte europäische Sekundärrecht. EU-Verordnungen haben unmittelbare Geltung für die Mitgliedsstaaten, sie müssen daher nicht innerhalb der Mitgliedsstaaten durch individuelle Gesetzgebung umgesetzt werden. EU-Richtlinien bedürfen dagegen einer Umsetzung in nationales Recht <ref name = "EP"/>. | Da Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist, ist das deutsche Recht dem europäischen Recht untergeordnet. In allen Mitgliedsstaaten gelten erst das europäische Primärrecht und dann das europäische Sekundärrecht. Für das Abfallrecht ist insbesondere das Sekundärrecht von Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat verabschieden Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungsnahmen – das sogenannte europäische Sekundärrecht. EU-Verordnungen haben unmittelbare Geltung für die Mitgliedsstaaten, sie müssen daher nicht innerhalb der Mitgliedsstaaten durch individuelle Gesetzgebung umgesetzt werden. EU-Richtlinien bedürfen dagegen einer Umsetzung in nationales Recht <ref name = "EP"/>. | ||
Ein zentrales Werk des europäischen Abfallrechts ist die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL, RL 2008/98/EG). Sie definiert den Abfallbegriff durch die drei Arten der Entledigung. Abfall ist ein "Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss<ref name = "AbfRRL"/>." Neben dem Abfallbegriff werden fundamentale Begriffe, wie die verschiedenen Abfallunterarten, der Begriff des Abfallerzeugers, die Abgrenzung zum Nebenprodukt sowie Verwertungs- und Beseitigungsbegriffe definiert. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die in Artikel 4 formulierte Abfallhierarchie. Die höchste Priorität hat die Vermeidung, gefolgt mit absteigender Priorität von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung (Recycling), der sonstigen Verwertung (z.B. energetische Verwertung) und der Beseitigung<ref name = "AbfRRL"/>. | Ein zentrales Werk des europäischen Abfallrechts ist die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL, RL 2008/98/EG). Sie definiert den Abfallbegriff durch die drei Arten der Entledigung. Abfall ist ein "Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss<ref name = "AbfRRL"/>." | ||
[[Datei:Abfallhierarchie.png|thumb|600px|Abbildung 1: Abfallhierarchie <ref name = "AbfRRL"/>]] | |||
Neben dem Abfallbegriff werden fundamentale Begriffe, wie die verschiedenen Abfallunterarten, der Begriff des Abfallerzeugers, die Abgrenzung zum Nebenprodukt sowie Verwertungs- und Beseitigungsbegriffe definiert. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die in Artikel 4 formulierte Abfallhierarchie. Die höchste Priorität hat die Vermeidung, gefolgt mit absteigender Priorität von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung (Recycling), der sonstigen Verwertung (z.B. energetische Verwertung) und der Beseitigung<ref name = "AbfRRL"/>. | |||
Die EU-Richtlinie 2018/851 vom 18. Mai 2018 ist die jüngste der AbfRRL. Sie legt unter anderem eine neue, outputbasierte Berechnungsmethode zur Berechnung von Recyclingquoten fest. Damit wird die bisherige Handhabung der Quotenberechnung vereinheitlicht. Zuvor hatten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu irrtümlicherweise hohen Recyclingquoten geführt. Auch Deutschland muss im Zuge dieser Änderung seine Berechnungsgrundlagen anpassen. Neben der neuen Berechnung werden die Mitgliedstaaten mit sofortiger Wirkung zur Getrenntsammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas verpflichtet. Ab 2025 gilt darüber hinaus eine Getrenntsammlungspflicht von Alttextilien<ref name = "AbfRRL"/>. | Die EU-Richtlinie 2018/851 vom 18. Mai 2018 ist die jüngste der AbfRRL. Sie legt unter anderem eine neue, outputbasierte Berechnungsmethode zur Berechnung von Recyclingquoten fest. Damit wird die bisherige Handhabung der Quotenberechnung vereinheitlicht. Zuvor hatten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu irrtümlicherweise hohen Recyclingquoten geführt. Auch Deutschland muss im Zuge dieser Änderung seine Berechnungsgrundlagen anpassen. Neben der neuen Berechnung werden die Mitgliedstaaten mit sofortiger Wirkung zur Getrenntsammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas verpflichtet. Ab 2025 gilt darüber hinaus eine Getrenntsammlungspflicht von Alttextilien<ref name = "AbfRRL"/>. |
Version vom 7. April 2023, 10:53 Uhr
Abfallrecht auf EU Ebene
Da Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist, ist das deutsche Recht dem europäischen Recht untergeordnet. In allen Mitgliedsstaaten gelten erst das europäische Primärrecht und dann das europäische Sekundärrecht. Für das Abfallrecht ist insbesondere das Sekundärrecht von Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat verabschieden Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungsnahmen – das sogenannte europäische Sekundärrecht. EU-Verordnungen haben unmittelbare Geltung für die Mitgliedsstaaten, sie müssen daher nicht innerhalb der Mitgliedsstaaten durch individuelle Gesetzgebung umgesetzt werden. EU-Richtlinien bedürfen dagegen einer Umsetzung in nationales Recht [1]. Ein zentrales Werk des europäischen Abfallrechts ist die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL, RL 2008/98/EG). Sie definiert den Abfallbegriff durch die drei Arten der Entledigung. Abfall ist ein "Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss[2]."
Neben dem Abfallbegriff werden fundamentale Begriffe, wie die verschiedenen Abfallunterarten, der Begriff des Abfallerzeugers, die Abgrenzung zum Nebenprodukt sowie Verwertungs- und Beseitigungsbegriffe definiert. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die in Artikel 4 formulierte Abfallhierarchie. Die höchste Priorität hat die Vermeidung, gefolgt mit absteigender Priorität von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung (Recycling), der sonstigen Verwertung (z.B. energetische Verwertung) und der Beseitigung[2].
Die EU-Richtlinie 2018/851 vom 18. Mai 2018 ist die jüngste der AbfRRL. Sie legt unter anderem eine neue, outputbasierte Berechnungsmethode zur Berechnung von Recyclingquoten fest. Damit wird die bisherige Handhabung der Quotenberechnung vereinheitlicht. Zuvor hatten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu irrtümlicherweise hohen Recyclingquoten geführt. Auch Deutschland muss im Zuge dieser Änderung seine Berechnungsgrundlagen anpassen. Neben der neuen Berechnung werden die Mitgliedstaaten mit sofortiger Wirkung zur Getrenntsammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas verpflichtet. Ab 2025 gilt darüber hinaus eine Getrenntsammlungspflicht von Alttextilien[2]. Die AbfRRL wird durch verschiedene Richtlinien ergänzt. Die Verpackungsrichtlinie (EU-RL 94/62/EG) [3] und deren Änderungsrichtlinie (EU-RL 2018/852) [2] setzen sich detailliert mit dem Abfallstrom der Verpackungen auseinander. Elektro- und Elektronikaltgeräte werden in der Richtlinie 2012/19/EU, auch WEEE-Richtlinie genannt, behandelt [WEEE-RL 2012][4]. Altfahrzeuge (engl. end-of-life vehicles (ELVs)) sind Thema der ELV-Richtlinie 2000/53/EC [5]. Die Richtlinie 2006/66/EG befasst sich mit Batterien und Akkumulatoren [6]. Für diese haben sich Parlament und Rat am 09.12.2022 auf die Eckpunkte einer neuen Verordnung geeinigt [1]. Die Verordnung soll zukünftig die Richtlinie 2006/66/EG ergänzen. Damit reagiert die EU auf technologische Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen.
Abfallrecht in Deutschland
Während EU-Verordnungen grundsätzlich auch unmittelbar auf Bundesebene gelten, müssen EU-Richtlinien zuerst in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies ist Aufgabe des Bundestags. Gerade im Abfallrecht ist diese Handlungskette von Bedeutung. Einige Abfallgesetze und -verordnungen bestanden in Deutschland bereits vor ihrem europäischen Pendant und wurden in Reaktion auf neues EU-Recht nachträglich angepasst. Das zentrale Gesetz auf nationaler Ebene im deutschen Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es setzt mit seinen Novellierungen (wegen Änderungen der AbfRRL) das zentrale Regelwerk aus dem europäischen Abfallrecht – die AbfRRL – in deutsches Recht um. Es definiert verschiedene abfallwirtschaftliche Begriffe und führt die Abfallhierarchie der AbfRRL auf Bundesebene ein. In Paragraph 1 des KrWG wird der Zweck des Gesetzes definiert:
- "die Förderung der Kreislaufwirtschaft soll zur Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen und der Schutz von Menschen und Umwelt soll, bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, sichergestellt werden. Zur Vermeidung von Abfällen richtet sich das KrWG nach dem Prinzip der Produktverantwortung. Dadurch sollen die Hersteller von Produkten insbesondere in den Bereichen Produktdesign und Produktion in die Verantwortung nehmen.[7]“
In seiner Novellierung fügt das KrWG diesem Zweck noch die Obhutspflicht hinzu, die die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen priorisiert. Die Novellierung fokussiert sich verstärkt auf das Ziel einer Kreislaufwirtschaft, also Materialien oder Stoffströme möglichst lange und ohne Wertverlust im Kreis zu führen[7].
Ergänzt wird das KrWG durch verschiedene Rechtsverordnungen und Gesetzte, die z. T. selbst Umsetzungen von Ergänzungen der AbfRRL sind. So definiert die AbfallverzeichnisVerordnung (AVV) die Gefährlichkeit von Abfällen und ordnet Abfälle in Gruppen ein, um den Umgang mit Abfallgruppen zu vereinheitlichen. Weitere bedeutsame Ergänzungen finden sich im Verpackungsgesetz (VerpackG), der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV), dem Batteriegesetz (BatterieG) und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)[7].
Das KrWG ist jedoch nicht auf alle Bereiche der Abfallentsorgung anwendbar, es gibt Ausnahmen, bei denen die Entsorgung von Abfällen durch eigene Gesetze bestimmt wird, wie z. B. das Bergrecht, das Atomgesetz, das Strahlenschutzverordnungsgesetz oder das Tierseuchen- und Tierkörperentsorgungsgesetz.
Die nachfolgende Tabelle listet Verordnungen und Gesetze im deutschen Abfallrecht auf.
Verordnungen | Gesetze |
---|---|
AVV, EfbV, AltfahrzeugV, ChemKlimaschutzV, ChemOzonSchichtV, DepV, AltölV,
BioAbfV, GewAbfV, GewinnungsAbfV, HKWAbfV, AbfKlärV, NachwV, PCBAbfallV, VersatzV |
KrWG, BatterieG, ElektroG, VerpackungsG |
Genauso wie europäisches Recht dem Bundesrecht übergeordnet ist, ist auch das Bundesrecht dem Landesrecht übergeordnet und schließlich das Landesrecht dem Kommunalrecht. Das Landesrecht dient der Präzisierung des Bundesrechts. Die Abfallgesetze der einzelnen Bundesländer können hierbei jedoch nur über die Bereiche verfügen, die nicht bereits im Bundes- oder EU-Recht behandelt werden. Letztlich verfügen die Satzungen in den einzelnen Kommunen über die Sammlung und Aufbereitung von haushaltsnah anfallenden Abfällen, wie ,zum Beispiel Verkaufs- und Versandverpackungen, LVP, Papier, Pappe, Kartonagen (PPK). Auch die Gebühren für die Entsorgung werden auf kommunaler Ebene festgelegt[7].
Literaturverzeichnis
- ↑ 1,0 1,1 Europäisches Parlament (2022): Quellen und Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union (Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2022). Online verfügbar unter https://www.europarl.europa.eu/ftu/pdf/de/FTU_1.2.1.pdf, zuletzt geprüft am 08.12.2022.
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 Europäisches Parlament und europäischer Rat (2008): RICHTLINIE (EU) 2018/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. AbfRRL. Online verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02008L0098-20180705&from=DE, zuletzt geprüft am 08.12.2022
- ↑ Europäisches Parlament und europäischer Rat (1994): RICHTLINE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. VerpackRL. Online verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01994L0062-20180704&from=DE, zuletzt geprüft am 08.12.2022.
- ↑ Bundestag (2012): Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. KrWG, vom 10.08.2021. Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/KrWG.pdf, zuletzt geprüft am 08.12.2022.
- ↑ Europäisches Parlament und europäischer Rat (2000): DIRECTIVE 2000/53/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 18 September 2000 on end-of life vehicles. ELV-RL. Online verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:02fa83cf-bf28-4afc-8f9f-eb201bd61813.0005.02/DOC_1&format=PDF, zuletzt geprüft am 08.12.2022.
- ↑ Europäisches Parlament und europäischer Rat (2006): RICHTLINIE 2006/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG. RL (EU) 2006/66/EG. Online verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0066&from=DE, zuletzt geprüft am 08.12.2022.
- ↑ 7,0 7,1 7,2 7,3 7,4 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2022): Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG. Online verfügbar unter https://www.bmuv.de/gesetz/kreislaufwirtschaftsgesetz#:~:text=Das%20Kreislaufwirtschaftsge�setz%20trat%20am%201,und%20Bewirtschaftung%20von%20Abf%C3%A4llen%20sicher�zustellen., zuletzt geprüft am 09.12.2022.