Altholz: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Mai 2024, 16:20 Uhr
Unter die Bezeichnung Altholz fallen sowohl Industrie- als auch Gebrauchthölzer. Industriehölzer sind dabei alle Holzreste, die in der Holzbe- und -verarbeitung anfallen, inklusive Verbunde mit einem Holzanteil von über 50 Massenprozent (Post-Industrial Abfälle). Gebrauchthölzer dagegen stellen gebrauchte Erzeugnisse aus verschiedenen Quellen dar (Post-Consumer Abfälle). Referenzfehler: Für ein <ref>
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Altholzkategorie | Definition nach ALtholzV |
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A I | naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
A II | verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel |
A III | Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel |
A IV | mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz |

Um Altholz einer stofflichen Verwertung zuzuführen, muss dieses zunächst mechanisch aufbereitet werden. Im Normalfall umfasst die Aufbereitung dabei eine Vorsortierung, eine Zerkleinerung, die Abtrennung von Metallen und Störstoffen, sowie die anschließende Siebung und chemische Analyse der Nutzfraktion. Generell sind für die Herstellung von Holzwerkstoffen die Altholzkategorien A I und A II zulässig, sowie die Kategorie A III, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung entfernt wurden. [2]
Grundsätzlich ist eine mehrfache Kaskadennutzung von Altholz zur stofflichen Verwertung im Rahmen des Kreislaufwirtschafsgesetzes möglich. Die Altholzverordnung wurde im Jahr 2002 unter einer damals dreistufigen Abfallhierarchie erlassen. Deshalb werden momentan laut AltholzV die stoffliche und energetische Verwertung auf eine Stufe gestellt, was letztendlich der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetztes widerspricht. Eine Novellierung der Verordnung ist deshalb geplant. Ein Überblick über die materiellen Anforderungen nach AltholzV zur stofflichen und energetischen Verwertung ist in Abbildung 1 dargestellt. [2] [3]
Laut Umweltbundesamt wurden 2015 1,1 Mio. Tonnen Altholz einer stofflichen und 9,58 Mio. Tonnen einer energetischen Verwertung zugeführt (vgl. Abbildung 2). [2]
Literaturverzeichnis
<references>
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[4]
[5]
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wurde kein Text angegeben. - ↑ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2017): Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (online). Online verfügbar unter: https://www.bmu.de/gesetz/verordnung-ueber-anforderungen-an-die-verwertung-und-beseitigung-von-altholz, zuletzt geprüft am 30.09.2021.
- ↑ Dr. Markus W. Pauly (2021): AltholzV, EEG und BiomasseV. Vorlesung im Rahmen der Lehrveranstaltung Rohstoffe und Recycling 2 im Sommersemster 2021 am ANTS der RWTH Aachen.