Altholz: Unterschied zwischen den Versionen
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|A I | |||
|naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde | |||
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|A II | |||
|verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel | |||
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|Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel | |||
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|A IV | |||
|mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz | |||
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== Literaturverzeichnis == | |||
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<ref name = "AltholzV"> Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2002): Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV). Online verfügabr unter: https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/, zuletzt geprüft am 30.09.2021 </ref> | |||
<ref name = "UBA_Altholz"> Umweltbundesamt (2019): Altholz (online). Online verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/altholz#hinweise-zum-recycling, zuletzt geprüft am 30.09.2021 </ref> | |||
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Version vom 30. September 2021, 11:38 Uhr
Unter die Bezeichnung Altholz fallen sowohl Industrie- als auch Gebrauchthölzer. Industriehölzer sind dabei alle Holzreste, die in der Holzbe- und -verarbeitung anfallen inklusive Verbunde mit einem Holzanteil von über 50 Massenprozent (Post-Industrial Abfälle). Gebrauchthölzer dagegen stellen gebrauchte Erzeugnisse aus verschiedenen Quellen dar (Post-Consumer Abfälle). [1]
Die Altholzverordnung (AltholzV) von 2002 definiert vier verschiedene Altholzkategorien in Abhängigkeit der jeweiligen Belastungen der Hölzer mit Schadstoffen. Die Altholzkategorien mit den jeweiligen Definitionen können Tabelle 1 entnommen werden. [1]
Altholzkategorie | Definition nach ALtholzV |
---|---|
A I | naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
A II | verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel |
A III | Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel |
A IV | mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz |

Literaturverzeichnis
- ↑ 1,0 1,1 1,2 Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2002): Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV). Online verfügabr unter: https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/, zuletzt geprüft am 30.09.2021
- ↑ Umweltbundesamt (2019): Altholz (online). Online verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/altholz#hinweise-zum-recycling, zuletzt geprüft am 30.09.2021