Abfallrecht
Abfallrecht auf EU Ebene
Da Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist, ist das deutsche Recht dem europäischen Recht untergeordnet. In allen Mitgliedsstaaten gelten erst das europäische Primärrecht und dann das europäische Sekundärrecht. Für das Abfallrecht ist insbesondere das Sekundärrecht von Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat verabschieden Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungsnahmen – das sogenannte europäische Sekundärrecht. EU-Verordnungen haben unmittelbare Geltung für die Mitgliedsstaaten, sie müssen daher nicht innerhalb der Mitgliedsstaaten durch individuelle Gesetzgebung umgesetzt werden. EU-Richtlinien bedürfen dagegen einer Umsetzung in nationales Recht [1]. Ein zentrales Werk des europäischen Abfallrechts ist die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL, RL 2008/98/EG). Sie definiert den Abfallbegriff durch die drei Arten der Entledigung. Abfall ist ein "Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss[2]." Neben dem Abfallbegriff werden fundamentale Begriffe, wie die verschiedenen Abfallunterarten, der Begriff des Abfallerzeugers, die Abgrenzung zum Nebenprodukt sowie Verwertungs- und Beseitigungsbegriffe definiert. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die in Artikel 4 formulierte Abfallhierarchie. Die höchste Priorität hat die Vermeidung
Literaturverzeichnis<references> [1] |