Abfallschlüsselnummern

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Entstehung

Abfallschlüsselnummern sind in der Abfallverzeichnissverordnung (AVV) festgehaltene Nummern, mit der Abfälle gekennzeichnet und zugeordnet werden können. Die AVV ist die Umsetzung des europäischen Abfallverzeichnisses. So wird eine europaweit einheitliche Kennzeichnung der Abfälle gewährleistet. [1]

Aufbau

Die Abfallschlüsselnummer ist 6 – stellig. Die ersten beiden Ziffern (01 XX XX) geben die Herkunft des Abfalls an. Sie geben außerdem das Kapitel in der AVV an. In diesem Fall sind das Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen. Die dritten und vierten Ziffern (XX 01 XX) geben an, was der branchentypische Entstehungsort des Abfalls ist. Hier bezeichnen die Ziffern Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen. Die letzten beiden Ziffern (XX XX 01) sind dann die genaue Auflistung der entstehenden Abfälle. Es liegen bei dem Beispiel 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau metallhaltiger Böden vor. Nicht zuordenbare Abfälle tragen die letzten beiden Ziffern (XX XX 99). [2]

Es gibt 20 Kapitel in der AVV. Gefährliche Abfälle tragen einen Stern als Kennzeichnung (XX XX XX*). [2] Abfälle, die sowohl gefährlich, als auch nicht gefährlich sein können, werden im Verzeichnis doppelt aufgeführt. Sie unterscheiden sich durch ihre Abfallschlüsselnummer. Die Abfallschlüsselnummer 19 12 06* Kennzeichnet beispielsweise Holz, das gefährliche Stoffe enthält. Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06* fällt wird mit der Schlüsselnummer 19 12 07 gekennzeichnet. [3]

Die Kapitel gliedern sich wie folgt:

01. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

02. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

03. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

04. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

05. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

06. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

07. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

08. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

09. Abfälle aus der fotografischen Industrie

10. Abfälle aus thermischen Prozessen

11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie

12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)

14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)

15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen


Tabelle 1: Auszug aus der Abfallverzeichnisverordnung [4]
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
14 06 04* Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 06 05* Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

Quellenangaben

  1. Umweltbundesamt. Einstufung von Abfällen; 2021 [cited 2021 July 28] Available from: URL: https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallarten/einstufung-von-abfaellen.
  2. 2,0 2,1 Berlin Recycling. Abfallverzeichnis AVV | Berlin Recycling - Ihr Entsorger!; 2021 [cited 2021 July 28] Available from: URL: https://www.berlin-recycling.de/wissen/avv.
  3. Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Einstufung von Abfällen; 2008 [cited 2021 July 29] Available from: URL: https://www.wertstoffe.sachsen.de/einstufung-von-abfallen-9736.html.
  4. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis: AVV 2001.