Sammlung von Elektroschrott

Die örE sind verpflichtet, für die Sammlung des WEEE aus privaten Haushalten ein Bringsystem einzurichten, d. h. Sammelstellen zu installieren, bei denen der Verbraucher seine Altgeräte abgeben kann. Optional kann auch ein Holsystem eingerichtet werden. Die Annahme der Altgeräte hat ohne den Anfall von Kosten für dem Verbraucher zu erfolgen. Das WEEE darf nur im Gefahrenfall abgelehnt werden (§13) [1].
Die gesammelten Altgeräte werden anschließend von örE den Herstellern zur Abholung bereitgestellt. Dabei wird eine Einteilung in 6 Sammelgruppen vorgenommen (s. Tabelle 1).
Gruppe | Beschreibung |
---|---|
1 | Wärmeübertragung |
2 | Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmen (<100cm²) |
3 | Lampen |
4 | Großgeräte |
5 | Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik |
6 | Photovoltaik |
Die Kosten für die Abholung, Entsorgung und Aufstellung der Behälter durch die örE tragen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (oder deren beauftragte Dritte). Die Sammelbehälter der örE sind vom Hersteller (oder deren beauftragte Dritte) unverzüglich nach Bereitstellung (in Ausnahmen nach einer Nachfrist) abzuholen. Neben der Sammlung über die örE können die Hersteller und ihre Bevollmächtigten auch freiwillige individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme einrichten. Diese Systeme müssen für den Verbraucher kostenlos und vom Hersteller oder deren Bevollmächtigten betrieben werden (§16) [1] . Die Vertreiber sind ebenfalls zur Rücknahme von WEEE aus privaten Haushalten verpflichtet. Ab einer Verkaufsfläche von 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte oder ab 800 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel gilt:
- Bei Abgabe eines Neugerätes, ist ein Altgerät mit gleichwertiger Funktion im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe davon unentgeltlich anzunehmen.
- WEEE mit einer maximalen Ausdehnung von 25 cm in jeder Dimension sind im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe davon immer unentgeltlich anzunehmen. Eine Rücknahme ist jedoch auf drei Altgeräte pro Geräteart begrenzt (§17) [1].
Letztlich können Altgeräte aus privaten Haushalten auch auf freiwilliger Basis von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen angenommen werden. Trifft der Betreiber einer solchen Anlage die Entscheidung für eine Rücknahme von WEEE, so sind für den Verbraucher kostenlos nutzbare Rücknahmeeinrichtungen einzurichten. Der Betreiber darf ausschließlich bei unmittelbarer Abholung beim privaten Haushalt ein Entgelt erheben (§17) [1]. Die Verantwortlichen der jeweiligen genannten Abgabestellen haben im Anschluss an die Sammlung nach § 20 Abs. 2-4 ElektroG3 und §22 Abs. 1 ElektroG3 auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung der Altgeräte sicherzustellen (§13 - 17b) [1]. Verbraucher sind nach ElektroG3 verpflichtet WEEE einer getrennten Sammlung zuzuführen. Dabei ist auf die Vermeidung von Brandrisiken zu achten und die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung, Demontage und dem Recycling zu berücksichtigen. Altbatterien und -akkumulatoren sind dabei vor der Abgabe bei der Sammelstelle aus dem Gerät zu entnehmen. (§10-13) [1]. Für Altgeräte von anderen Nutzern als privaten Haushalten müssen die Hersteller der Elektrogeräte ebenfalls eine Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe schaffen. Es besteht jedoch keine Überlassungspflicht der Geräte für die Endverbraucher (§19) [1].
Literaturverzeichnis
- ↑ 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 1,11 Bundestag (2022): Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltver-trägliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG). ElektroG3. Online verfügbar unter https://www.elektrogesetz.de/wp-content/uploads/gesetz_elektrog3_final_fassung_ab_20220101.pdf, zuletzt geprüft am 12.09.2022.
- ↑ Kranert, Martin (Hg.) (2017): Einführung in die Kreislaufwirtschaft. Planung - Recht - Verfah-ren. Springer Fachmedien Wiesbaden. 5. Auflage. Wiesbaden, Heidelberg: Springer Vieweg. Online verfügbar unter https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-8348-2257-4