Abfallschlüsselnummern

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Entstehung

Abfallschlüsselnummern sind in der Abfallverzeichnissverordnung (AVV) festgehaltene Nummern, mit der Abfälle gekennzeichnet und zugeordnet werden können. Die AVV ist die Umsetzung des europäischen Abfallverzeichnisses. So wird eine europaweit einheitliche Kennzeichnung der Abfälle gewährleistet. [1]

Aufbau

Die Abfallschlüsselnummer ist 6 – stellig. Die ersten beiden Ziffern (01 XX XX) geben die Herkunft des Abfalls an. Sie geben außerdem das Kapitel in der AVV an. In diesem Fall sind das Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen. Die dritten und vierten Ziffern (XX 01 XX) geben an, was der branchentypische Entstehungsort des Abfalls ist. Hier bezeichnen die Ziffern Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen. Die letzten beiden Ziffern (XX XX 01) sind dann die genaue Auflistung der entstehenden Abfälle. Es liegen bei dem Beispiel 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau metallhaltiger Böden vor. Nicht zuordenbare Abfälle tragen die letzten beiden Ziffern (XX XX 99). Es gibt 20 Kapitel in der AVV. Gefährliche Abfälle tragen einen Stern als Kennzeichnung (XX XX XX*). [2] Abfälle, die sowohl gefährlich, als auch nicht gefährlich sein können, werden im Verzeichnis doppelt aufgeführt. Sie unterscheiden sich durch ihre Abfallschlüsselnummer. Die Abfallschlüsselnummer 19 12 06* Kennzeichnet beispielsweise Holz, das gefährliche Stoffe enthält. Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06* fällt wird mit der Schlüsselnummer 19 12 07 gekennzeichnet. [3] Die Kapitel gliedern sich wie folgt: 01. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 02. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 03. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 04. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 05. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 06. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 07. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 08. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 09. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen 11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie 12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

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